Entwurf zum Lärmaktionsplan der Gemeinde Löwenberger Land 2008 liegt ab 04.08.2008 öffentlich aus!
Anlass und Aufgabenstellung
Im Jahre 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde.
Lärmaktionsplan Teil 1
Zunächst sind in einer ersten Stufe bis zum 18. Juli 2008 (Frist wurde bis Ende September verlängert) alle Verkehrsstraßen bzw. Autobahnen mit mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen/Jahr (DTV 16.400) zu berücksichtigen. Die Gemeinde Löwenberger Land ist im Zuge der B 96 (südlicher Abschnitt) von der ersten Stufe des neuen Rechts betroffen und nach § 47 d (BImSchG verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
Lärmaktionsplan Teil 2
In der zweiten Stufe ist ein Lärmaktionsplan für alle Straßenzüge mit mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen/Jahr (DTV 8.200) bis zum 18. Juli 2013 zu erstellen. Hiervon ist im Gemeindebereich der nördliche Teil der B 96 betroffen.
Die Gemeinde Löwenberger Land hat für die Erstellung des Lärmaktionsplanes das Planungsbüro Richter-Richard beauftragt. Mit der Zielsetzung eines umfassenden Ansatzes zur Lärmminderung werden bereits jetzt die Straßen der 2. Stufe in die Untersuchung der Lärmminderungsplanung einbezogen. Durch eine ganzheitliche Betrachtung sollen auch die Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie für das Jahr 2013 bereits in der jetzigen Phase erfüllt werden. Gleichzeitig soll die Aufstellung des Lärmaktionsplanes dazu genutzt werden, sich auf das Planfeststellungsverfahren zur B 96neu fachlich vorzubereiten und wegen erheblicher Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur die verkehrliche Entwicklung der Gemeinde in den nächsten Jahren planerisch zu steuern.
Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in § 47 d (3) die Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt:
Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
Verfahren, wie diese Mitwirkung zu gestalten ist, werden im Gesetz nicht genannt.