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Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2021 für die Gemeinde Löwenberger Land

1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze der Grundsteuern bleiben laut Hebesatzsatzung vom 14.09.2016 unverändert im Kalenderjahr 2021 bestehen und werden gemäß der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2021 in der genannten Höhe festgesetzt.
Demnach wird die Grundsteuer mit 260 v. H. für die Grundsteuer A und 370 v. H. für die Grundsteuer B festgesetzt.
Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein erneuter Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten zugestellten Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntgabe ergaben, auf das hier angegebenen Konto unter Angabe des Buchungszeichens zu überweisen oder einzuzahlen.
Gemeinde Löwenberger Land
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
IBAN DE94160500003751084117
BIC WELADED1PMB
Soweit ein SEPA Lastschriftmandat erteilt ist, werden die Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstraße 5, OT Löwenberg, 16775 Löwenberger Land einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, ist dies Ihnen zuzurechnen. Auch wenn gegen den Bescheid Widerspruch erhoben wird, ist der Betrag fristgemäß zu entrichten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form ist aus technischen und organisatorischen Gründen nicht möglich.

Löwenberger Land, den 01.12.2020
Bernd- Christian Schneck
Bürgermeister

Weitere Informationen

Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.


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Mittwoch 9-12 & 13-17 Uhr

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