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Satzung

Nachfolgend können Sie die komplette Satzung des Bürgerhaushaltes des Löwenberger Landes nachlesen:

 

Satzung zum Bürgerhaushalt der Gemeinde Löwenberger Land

 

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 13 Satz 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S. 286) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am 13.06.2023 mit Beschluss-Nr. 27/23 folgende Satzung zum Bürgerhaushalt der Gemeinde Löwenberger Land beschlossen:

 

§ 1 Bürgerhaushalt

 

Die Gemeinde Löwenberger Land beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch

a) die Bereitstellung eines gesonderten Budgets, 

b) die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und 

c) die direkte Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. 

 

Im Rahmen des § 46 Abs. 3b BbgKVerf bedienen sich die Ortsbeiräte der ihnen zustehenden eigenverantwortlichen Mittelverwendung dieser Satzung und der vorgenannten Form der direkten Bürgerbeteiligung. Die zur Verfügungstellung von Mitteln nach § 46 Abs. 4 BbgVerf bleibt unberührt. 

 

§ 2 Budget 

 

(1) Die Höhe des Budgets des Bürgerhaushalts der Gemeinde Löwenberger Land beträgt jährlich 35.000,00 €. (2) Jeder Ortsteil erhält einen Sockelbetrag von 1.500 €, der Rest wird nach Einwohnerzahl auf die Ortsteile aufgeteilt. Stichtag ist der 30.06. des Vorjahres. (3) Die Festsetzung erfolgt mit der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltssatzung. 

 

§ 3 Einreichen von Vorschlägen

 

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Löwenberger Land, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für den Bürgerhaushalt einzureichen. (2) Die Vorschläge sind schriftlich an den Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteiles zu richten. Vorschläge können ebenso schriftlich per E-Mail eingereicht werden an: . Die digitale Teilnahme wird ebenfalls ermöglicht über eine bekanntzugebende Webadresse. (3) Auf dem Vorschlag müssen der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsjahr angegeben werden. Die zusätzliche und freiwillige Angabe einer Telefonnummer vereinfacht die Abarbeitung von Rückfragen. Anonyme Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. (4) Für eine genaue Prüfung und Kostenschätzung sollte der Vorschlag detailliert beschrieben und sofern möglich mit einem konkreten Standort versehen werden. (5) Einrichtungen der Gemeinde Löwenberger Land sind von der Möglichkeit des Einreichens von Vorschlägen ausgenommen. 

 

§ 4 Vorschlagsfrist 

 

(1) Vorschläge können ganzjährig eingereicht werden. (2) Vorschläge zum Bürgerhaushalt können nur berücksichtigt werden, sofern sie bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später eingereichte Vorschläge gehen in den nachfolgenden Bürgerhaushalt ein. (3) Stichtag ist der: 31.März § 5 Behandlung der Vorschläge (1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Gemeindeverwaltung auf Zuständigkeit, Förderfähigkeit und Kosten geprüft. (2) Die Vorschläge können auf der Internetseite www.loewenberger-land.de > aktuelles > Bürgerhaushalt eingesehen werden. (3) Der Vorschlag ist gültig und wird zur Abstimmung gestellt, wenn a) er innerhalb der Einreichungsfrist eingegangen ist, b) die Gemeinde Löwenberger Land zuständig ist, c) er umsetzbar ist und die Höhe des eingesetzten Budgets für den jeweiligen Ortsteil nicht überschreitet. d) er nicht gegen geltendes Recht (z.B. Gesetze & Beschlüsse) verstößt. (4) Vorschläge, die im Rahmen von bestehenden Förderrichtlinien der Gemeinde oder anderweitiger Richtlinien förderfähig wären oder für welche bereits Haushaltsansätze vorliegen, können im Bürgerhaushalt nicht berücksichtigt werden. (5) Auf Dauer angelegte Projekte, die kontinuierliche Folgekosten nach sich ziehen, wie z.B. Personalstellen, Honorare, Mieten oder unverhältnismäßig hohe Unterhaltungskosten erfordern, können im Bürgerhaushalt nicht berücksichtigt werden. (6) Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht die Prüfergebnisse der Vorschläge auf der Internetseite und leitet diese den Ortsbeiräten bis 30.04. des jeweiligen Jahres zur Durchführung der Abstimmung nach § 6 zu. 

 

§ 6 Abstimmung

 

 (1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge im Rahmen des Bürgerhaushaltes erfolgt in der Ortsbeiratssitzung oder in einer eigenen Wahlveranstaltung. Die Ergebnisse der Abstimmung werden dem Hauptamt der Gemeindeverwaltung bis 15.06. des jeweiligen Jahres schriftlich übermittelt. Die Einladung und Bekanntmachung zu der entsprechenden Wahlveranstaltung erfolgen analog einer Sitzung des Ortsbeirates. Die digitale Teilnahme wird ebenfalls ermöglicht über eine bekanntzugebende Webadresse. Aus organisatorischen Gründen wird die Möglichkeit der Onlineabstimmung nach Bekanntgabe bis 20.05. des jeweiligen Jahres beschränkt. (2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles ab Vollendung des 12. Lebensjahres haben das Recht bei der Abstimmung während der Ortsbeiratssitzung oder der Wahlveranstaltung drei Stimmen auf die Vorschläge ihrer Wahl zu verteilen.

 

 § 7 Umsetzung

 

 (1) Die Vorschläge werden von der Verwaltung bis 31.12. des jeweiligen Jahres umgesetzt oder beauftragt. Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen in den einzelnen Ortsteilen realisiert. Im Einvernehmen mit der Verwaltung können Ortsbeiräte Projekte eigenständig begleiten und umsetzen. (2) Die Verwaltung der Gemeinde Löwenberger Land veröffentlicht auf der Internetseite das Abstimmungsergebnis und informiert über den Abschluss der Realisierung. (3) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerhaushaltes werden an den Haushalt zurückgeführt. Die Mittel sind nicht ins neue Haushaltsjahr übertragbar. (4) Die Umsetzung setzt die Rechtskraft des Haushaltes voraus.

 

 § 8 Inkrafttreten 

 

Die Satzung zum Bürgerhaushalt tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

 

Löwenberg, den 14.06.2023 

 

Pieter Schneider 

Bürgermeister

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