Aktuelle Rechtslage – 8. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV (EindV)
Werte Eltern,
nachstehend stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtslage – 8. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV zur Verfügung: 8. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV
Der Auszug ist besonders zu beachten.
4. Rücknahme des Appells vom 13. Dezember 2020
Die Landesregierung hat sich in der Kabinettsitzung am 25. Mai 2021 dafür entschieden, ab dem 1. Juni 2021 nicht länger am Appell vom 13. Dezember 2020, kein Angebot der Kindertagesbetreuung in Anspruch zu nehmen, festzuhalten. Damit ist ab dem 1. Juni 2021 keine Erstattung von Elternbeiträgen nach der zweiten Richtlinie Elternbeitrag Corona durch das Land in den Fällen mehr vorgesehen, in denen die Eltern auf die Inanspruchnahme der Betreuung freiwillig verzichtet haben und deswegen vom Einrichtungsträger von der Beitragspflicht freigestellt wurden. Die zweite Richtlinie Elternbeitrag Corona fördert jedoch weiterhin entgangene Elternbeiträge, wenn aufgrund von Bundes-oder Landesrecht landesweit oder regional bezogen auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt präventiv Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen pandemiebedingt mindestens 14 Tage geschlossen werden mussten.
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