Coronavirus: Meldeportal zur Impfpflicht nach §20a ist online
Bereits seit Dienstag, dem 15.03.2022, gilt im Landkreis Oberhavel eine Allgemeinverfügung, welche die Umsetzung der Meldungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt regelt (sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht). Betroffene Einrichtungen und Unternehmen müssen damit in einem ersten Verfahrensschritt dem Gesundheitsamt diejenigen Mitarbeitenden melden, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis, das ärztliche Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation für eine Impfung oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, vorgelegt haben. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise, so muss dies ebenfalls gemeldet werden.
Für die Umsetzung ist jetzt das „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet worden, welches das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat. Es ist zwingend zu nutzen und ist für Oberhavel unter www.oberhavel.de/meldeportal zu erreichen. Meldungen auf anderen Wegen, beispielsweise per E-Mail oder Telefon, an das Gesundheitsamt können nicht berücksichtigt werden.
Die Allgemeinverfügung regelt außerdem, dass die Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, zusätzlich eine Selbsteinschätzung zu einer möglichen Einschränkung der Versorgungsleistung bei Betretungs- und Tätigkeitsverboten von Mitarbeitenden abzugeben. Die Meldungen und die Selbsteinschätzung sind bis spätestens zum Ablauf des 08.04.2022 zu übermitteln.
Die Allgemeinverfügung wird im Wortlaut unter dem Reiter „Dokumente“ im Internet unter www.oberhavel.de/corona veröffentlicht.
Kein Versand von Informationsschreiben und Genesenennachweisen
Der Landkreis Oberhavel informiert, dass das Gesundheitsamt ab Montag, dem 28.03.2022, einen zusätzlichen Service einstellen wird: Künftig werden weder Informationsschreiben für positiv auf das Coronavirus getestete Personen noch Genesenennachweise versendet. Beide Schreiben sind keine pflichtige Aufgabe und dienten vornehmlich Informationszwecken. Die dafür bisher tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nunmehr verstärkt für die Bewältigung der Aufgaben bei der Aufnahme der Flüchtlinge aus der Ukraine eingesetzt.
Was zu tun ist, wenn sich Bürgerinnen und Bürger aus Oberhavel mit dem Coronavirus infizieren, darüber gibt weiterhin die Webseite des Landkreises unter www.oberhavel.de/corona detailliert Auskunft. Unter anderem sind hier ausführliche Informationen zur Dauer und zu den Regeln während der Absonderung beziehungsweise Quarantäne zu finden. Insbesondere ist auf die bereits seit dem 04.03.200 geltende Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen und positiv getesteten Personen hinzuweisen. So müssen sich Personen, die mittels eines PCR-Tests oder eines PoC-NAT-Tests positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden sowie deren Haushaltsangehörige, häuslich absondern. Auch Ausnahmen für Kontaktpersonen und die Möglichkeiten für Freitestungen sind in der Allgemeinverfügung festgelegt. Der Landkreis Oberhavel appelliert hier an die Eigenverantwortung aller Bürgerinnen und Bürger.
Von einer häuslichen Isolation betroffenen Bürgerinnen und Bürgern kann das Gesundheitsamt mittels einer Bescheinigung für Arbeitgeber beziehungsweise Schulen den Absonderungszeitraum bescheinigen. Für die Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung finden infizierte Personen sowie deren Haushaltsangehörige, die sich in Quarantäne begeben mussten, auf der Webseite des Landkreises unter www.oberhavel.de/corona im Bereich „Dokumente“ jeweils einen Fragebogen. Dieser ist – zwingend digital – auszufüllen und an per E-Mail an GES.Corona@oberhavel.de zu senden. Wenn vorhanden, sollte der Befund der Freitestung beigefügt werden. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass nur vollständig und digital ausgefüllte Formulare verarbeitet werden können.
Hinweis: Personen mit Krankheitssymptomen benötigen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem (Haus-)Arzt, um eventuelle Lohnansprüche geltend zu machen – die Arbeitgeberbescheinigung des Gesundheitsamtes ist nicht ausreichend.
Einen Genesenennachweis erhalten alle Personen, die labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Der Nachweis ist in der Apotheke erhältlich. Benötigt werden dafür der Laborbericht beziehungsweise die Benachrichtigung des positiven Testergebnisses durch den Hausarzt oder die Hausärztin. Als genesen gilt man 28 Tage nach dem ersten positivem PCR-Test und längstens 90 Tage.
Kreisverwaltung: 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher entfällt
Ab Montag, 28.03.2022, entfällt für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung Oberhavel die 3G-Regel bis auf Weiteres. Nichtbeschäftige müssen in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung eine FFP2-Maske tragen.
Der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden ist weiterhin nur mit Termin möglich. Die Bürgerinnen und Bürger mit Termin werden zur vereinbarten Zeit am Eingang beziehungsweise aus dem Wartebereich abgeholt.
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