Pressemitteilung Landkreis: Meldeportal zur Impfpflicht nach §20a
Meldeportal zur Impfpflicht nach §20a
Allgemeinverfügung des Landkreises regelt Meldeweg zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Mit Wirkung ab Dienstag, dem 15.03.2022, gilt im Landkreis Oberhavel eine neue Allgemeinverfügung, welche die Umsetzung der Meldungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt regelt (sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht). Betroffene Einrichtungen und Unternehmen müssen damit in einem ersten Verfahrensschritt dem Gesundheitsamt diejenigen Mitarbeitenden melden, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder das ärztliche Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation für eine Impfung vorgelegt haben. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise, so muss dies ebenfalls gemeldet werden.
Das Verfahren zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht soll landesweit möglichst einheitlich erfolgen. Das Brandenburger Gesundheitsministerium hatte deshalb eine Weisung an die Landkreise erteilt, die unter anderem den Erlass einer solchen Allgemeinverfügung für das Meldeverfahren vorsieht. Für die Umsetzung des Verfahrens wird aktuell das „Meldeportal § 20a IfSG“ bei den Gesundheitsämtern eingerichtet, welches das Land kurzfristig zur Verfügung gestellt hat. Es ist zwingend zu nutzen und wird in Oberhavel ab dem 25.03.2022 nutzbar sein. Der Landkreis Oberhavel bittet darum, vorab keine Meldungen auf anderen Wegen, beispielsweise per E-Mail oder Telefon, an das Gesundheitsamt zu übermitteln.
Die Allgemeinverfügung regelt außerdem, dass die Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, zusätzlich eine Selbsteinschätzung zu einer möglichen Einschränkung der Versorgungsleistung bei Betretungs- und Tätigkeitsverboten von Mitarbeitenden abzugeben. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Meldungen und die Selbsteinschätzung bis spätestens zum Ablauf des 08.04.2022 erfolgen muss.
Die Allgemeinverfügung wird im Wortlaut unter dem Reiter „Dokumente“ im Internet unter www.oberhavel.de/corona veröffentlicht.
Verfahrensschritte zur Impfpflicht nach §20a
Nachweispflicht
Beschäftigte haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
- einen Impfnachweis (vollständig geimpft),
- einen Genesenennachweis (Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen) oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Meldung von nicht immunisierten Beschäftigter
Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Daten in Form einer digitalen Meldung über das „Meldeportal § 20a IfSG“ an das Gesundheitsamt zu übermitteln.
Aufforderung, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen
Das Gesundheitsamt wird jede gemeldete Person auffordern, innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn gemeldete Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nachkommen, folgt gegebenenfalls eine erneute Aufforderung beziehungsweise Erinnerung zur Vorlage eines Nachweises. Diese Erinnerung wird ein Angebot einer Impfaufklärung, einer Impfung beziehungsweise die Vermittlung eines Impftermins sowie eine Aufklärung über die Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises beinhalten.
Parallel zur Aufforderung, innerhalb von drei Wochen einen Nachweis vorzulegen, wird das Gesundheitsamt die Versorgungsgefährdung prüfen. Die Versorgungsgefährdung bemisst sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen oder pflegerischen Bedarf des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Dabei sollen Gesundheitsämter prioritär Meldungen von Krankenhäusern und
stationären Einrichtungen der Pflege sowie der stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe prüfen.
Begonnene Impfserien werden berücksichtigt
Bei einer bereits begonnen Impfserie einer beschäftigten Person wird zunächst kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen. Das Gesundheitsamt fordert die Person auf, über den Verlauf zu berichten bzw. einen Impfnachweis vorzulegen.
Falls eine Versorgungseinschränkung besteht
Falls die Prüfung ergibt, dass durch den Ausfall der gemeldeten Person die Versorgungssicherheit gefährdet ist, wird das Gesundheitsamt die Einrichtung darüber informieren, dass für die Zeit von sechs Wochen kein Verfahren zum Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen die beschäftigte Person eingeleitet wird. Die Einrichtung hat dann entsprechend Zeit, um geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Versorgungssicherheit nach den sechs Wochen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Neueinstellungen von geimpften Personen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen kann eine erneute unaufgeforderte Einschätzung der Einrichtung zu den Auswirkungen mit einer detaillierten Begründung erfolgen. In der Regel erfolgt kein weiterer Aufschub.
Betretungs- oder Tätigkeitsverbote
Nach § 20a Absatz 5 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Für diesen Ermessungsspielraum hat das Gesundheitsministerium den Gesundheitsämtern klare Vorgaben gemacht. Danach sollen die Gesundheitsämter ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person allen genannten Aufforderungen nicht nachkommt. Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stellt somit die letzte Stufe des Verfahrens dar.
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